Steiermark-Card

Ihr Recht als Eisenbahn-Fahrgast der Steiermärkischen Landesbahnen

Die folgenden Rechte gelten für Beförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr der Steiermärkischen Landesbahnen (STLB). Bei Verspätung, Zugausfall und Unfällen bieten wir Ihnen, unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen,  Entschädigung und Unterstützung.

 

Information:

Wir informieren Sie nach besten Kräften über unser Zug- und Fahrkartenangebot sowie über eventuelle Unregelmäßigkeiten im Zugverkehr.

 

Fahrkartenverkauf:

Sie können Ihre Fahrkarten bei den STLB-Personenkassen, bei den Triebfahrzeugführern oder beim Fahrgastbetreuer im Zug erwerben.

 

Entschädigung bei Zugverspätungen:

Soweit es sich um eine Einzelfahrkarte im Regionalverkehr der STLB handelt, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung für Einzelfahrkarten im Fernverkehr richtet sich nach den Bedingungen der ÖBB. Weitere Informationen finden Sie im ÖBB-Kundencenter / Fahrgastrechte.

 

Inhaber/-innen von Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder übertragbaren Jahreskarten haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Inhaber/-innen von nicht übertragbaren (Verkehrsverbund-)Jahreskarten hingegen wird seitens der STLB  eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke gegeben, die einheitlich mit 95 % Pünktlichkeit (= Pünktlichkeitsgrad von 95 %) für alle STLB-Züge des Nah- und Regionalverkehrs auf allen Strecken festgelegt ist. Vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades wird der/die Jahreskarteninhaber/-in unaufgefordert nach Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte von der STLB schriftlich verständigt.

 

Erstattung Zugausfall vor oder während der Reise:

Fällt Ihr Zug aus oder ist dieser voraussichtlich über 60 Minuten am Ankunftsort verspätet, können Sie für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder zwecklos gewordenen Teil der Reise Erstattung des Beförderungspreises, sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtsort verlangen oder Ihre Reise bei nächster Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden, wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortsetzen.

KEIN Anspruch auf Entschädigung, Erstattung oder Ersatz von Kosten besteht, wenn die Zugverspätung oder der Zugausfall auf ein Verschulden des/der Reisenden oder eines Dritten oder einen außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstand zurückzuführen ist oder wenn der/die Reisende vor Kauf der Fahrkarte über mögliche Verspätungen informiert wurde.

 

Unterstützung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:

Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor bzw. während der Fahrt (z.B. Ein- Ausstiegshilfe) kann die Anmeldung und Information für Hilfeleistungen auf bestimmten STLB-Bahnhöfen für Reisen im Bereich der STLB mind. drei Werktage vor Reiseantritt bei der Abteilung Personenverkehr in Graz unter 0316/812581-26 erfolgen. In besonderen Fällen (z.B. Hilfeleistungen durch Dritte) können abweichende Anmeldefristen gelten.

 

Rechtsgrundlagen:

Ihre Rechte gründen sich auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIV), der EG-Verordnung 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie den ÖPT (Österreichischen Eisenbahnen – Personen- und Reisegepäcktarif).

 

Weitere Informationen (Anregungen, Wünsche , Kritik)

Steiermärkische Landesbahnen Geschäftsleitung:

Eggenberger Stasse 20, A-8020 Graz,

 

Tel. 0316/812581-14, E-Mail: beschwerde(at)stlb.at

 

An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH, der unabhängigen Regulierungsbehörde im Schienenverkehr, können sich Fahrgäste wenden, die mit der Entscheidung des Eisenbahnunternehmens im Beschwerdeverfahren nicht einverstanden sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Website.

 

Schienen-Control GmbH:

z. H. Schlichtungsstelle                                    

Praterstraße 62-64, 1020 Wien

 

E-Mail: schlichtungsstelle(at)scg.gv.at

 

Fax: +43 1 5050707 27

 

www.scg.gv.at